(1) Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Naturbad. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Benutzungsordnung liegt daher in seinem Interesse. Die Benutzungsordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Betreten der Anlage unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Benutzungsordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.
(2) Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- und Übungsleiter für die Beachtung der Benutzungsordnung mitverantwortlich, bei einer Vermietung des Bades haftet der Mieter für die Einhaltung der Benutzungsordnung.
(3) Bei missbräuchlicher Benutzung der vorhandenen Einrichtungen, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.
(4) Die Benutzung des Bades geschieht auf eigene Gefahr.
§ 2 Zulassung
Das Naturbad mit seinen Einrichtungen kann grundsätzlich jedes Vereinsmitglied benutzen. Ausgenommen hiervon sind
Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, Personen, die Tiere mit sich führen, und Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes (im Zweifelsfall kann eine ärztliche Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden.
Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ferner Kinder unter 7 Jahren, oder anderweitig begleitender Unterstützung bedürfen, ist die Benutzung, des Bades nur zusammen mit einer Aufsichtsperson gestattet.
(2) Schulklassen oder geschlossene Gruppen von Minderjährigen dürfen das Bad nur in Begleitung mindestens einer verantwortlichen Aufsichtsperson benutzen. Sie ist dafür verantwortlich, dass diese Satzung eingehalten wird. Im Übrigen ist den Anweisungen des Badpersonals Folge zu leisten
(3) Bei Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden, Organisationen und sonstigen Besuchergruppen haben diese dem Vorstand eine volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige Person zu benennen, die für die Veranstaltung verantwortlich ist und ständig anwesend sein muss. Im Übrigen gelten die besonderen Auflagen der Gemeinde und die Einzelanweisungen des Badpersonals.
(4) Das Rauchen, Essen und Trinken ist im Umkleide-, Sanitär- und Beckenbereich nicht gestattet. Darüber hinaus ist das Rauchen in den übrigen Bereichen nur ab einem Alter von 18 Jahren gestattet. Behälter aus Glas (Flaschen etc.) dürfen im Umkleide-, Sanitär- Bade- und Liegebereichen nicht benutzt werden.
(5) Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintritts- oder Mitgliedskarte sein. Diese ist dem Badpersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Missbrauch der Eintrittskarte oder der Erschleichung des Eintrittes hat der Badegast das Freibad unverzüglich zu verlassen. In diesen Fällen ist mit Strafverfolgung zu rechnen.
Näheres regelt die Gebührensatzung für die Benutzung des Freibades.
§ 3 Eintritt
Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag.
Passive Mitglieder entrichten einen tagesgültigen Eintritt nach aktueller Beitragsordnung. Dieser berechtigt zur Nutzung des Naturbades.
§ 4 Badezeit
In der Regel wird das Naturbad im Juni eines jeden Jahres eröffnet und mit Beendigung der Sommersaison im September geschlossen. Die genauen Betriebszeiten werden durch Aushang am Bad, auf der Website und in der örtlichen Presse bekannt gegeben.
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und auf der Website bekannt gegeben. Je nach Wetterlage und Bedarf behält sich der Schwimmverein Naturbad Wachtendonk e.V. vor, davon abweichend die Öffnungszeiten zu kürzen bzw. zu verlängern.
(2) Der Schwimmverein Naturbad Wachtendonk e.V. kann das Naturbad für bestimmte Veranstaltungen, und zwar nach vorheriger Ankündigung durch Aushang, zur Verfügung stellen bzw. außerhalb der Öffnungszeiten an Dritte vermieten.
§ 6 Verhalten im Naturbad
(1) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass Anstand und Sitte gewahrt sowie Ruhe, Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten werden. Jede Störung oder Belästigung der anderen Besucher ist zu unterlassen.
(2) Der Vorstand und von ihm ernannte Helfer sind berechtigt, Badegäste, die sich ungebührlich benehmen, aus dem Naturbad zu verweisen; das Eintrittsgeld wird nicht zurückerstattet. Der Schwimmverein Naturbad Wachtendonk e.V. behält sich vor, Personen, die bereits einmal aus dem Naturbad verwiesen worden sind, für die Zukunft die Benutzung des Bades zu verweigern.
(3) Es ist eine dem normalen Gefühl für Sitte und Anstand entsprechende Badebekleidung zu tragen.
(4) Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume, Beckenumgänge nicht mit Straßenschuhen betreten. Der Aufenthalt der Nassbereiche im Bad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet, das gleiche gilt bei Benutzung der Becken.
(5) Das Springen in die Becken von den dafür vorgesehenen Sprungeinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Dieses ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen erlaubt. Das seitliche Springen, Hineinstoßen bzw. Werfen anderer Personen vom Beckenrand ist untersagt. Die Benutzung der Sprunganlage ist nur gestattet, wenn das Aufsichtspersonal diese freigegeben hat. Den angebrachten Hinweisen ist unbedingt Folge zu leisten.
(6) Die Benutzung von Schwimmflossen, Tauchgeräten, Tauchanzügen sowie Tauchmasken aus zerbrechlichem Material ist nicht gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmflügeln und Schwimmringen u.ä. ist im Schwimmerteil nicht gestattet. Ballspiele dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden.
(7) Bei Gewitter sind die Wasser- und Außenflächen sofort zu verlassen und das Gebäude aufzusuchen.
(8) Bei Verletzungen und Unfällen ist sofort das Badpersonal zu benachrichtigen.
(9) Das gewerbliche Feilbieten von Waren aller Art sowie das Verteilen von Druck- und Reklameschriften ist ohne Genehmigung seitens des Schwimmvereins Naturbad Wachtendonk e.V. nicht erlaubt.
(10) Jeder Besucher haftet für die von ihm verursachten Beschädigungen und Verunreinigungen. Für Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden, dessen Höhe vom Schwimmvereins Naturbad Wachtendonk e.V. festzusetzen ist.
§ 7 Verletzungen
Erleidet ein Badegast Verletzungen und glaubt er Ersatzansprüche stellen zu können, so hat er dieses unverzüglich dem Schwimmverein Naturbad Wachtendonk e.V. anzuzeigen.
§ 8 Aufsicht
Die aufsichtführenden Personen haben für die Einhaltung der Benutzungsordnung zu sorgen. Die zu diesen Zwecken getroffenen Anordnungen sind zu befolgen. Die aufsichtführenden Personen sind angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten.
§ 9 Haftung
Für mitgebrachte Garderobe, Wertgegenstände und andere Sachen haftet jeder Besucher selbst.
§ 10 Fundsachen
Gegenstände, die innerhalb des Naturbades gefunden werden, sind bei der aufsichtführenden Person abzuliefern und können vom Verlierer auch dort wieder in Empfang genommen werden. Im Übrigen werden Fundsachen nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
§ 11 Geschlossene Verbände
Die Zulassung von geschlossenen Verbänden (Vereine, Schulklassen usw.) erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Schwimmverein Naturbad Wachtendonk e.V. Beim Baden der Verbände, Vereine, Schulen usw. trägt deren Aufsichtspersonal die alleinige Verantwortung im Naturbad.
§ 12 Vermietung des Bades
(1) Das Naturbad kann sowohl für sportliche bzw. sonstige öffentliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden (öffentliche Veranstaltungen) als auch für private Zwecke an Personen oder Personalverbände vermietet werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(2) Der jeweilige Nutzer ist für die Einhaltung der Benutzungsordnung (§ 1 Abs. 2) und für die Badeaufsicht (§ 9) verantwortlich. Der Schwimmverein Naturbad Wachtendonk e.V. entscheidet im Einzelfall, ob und inwieweit zusätzliches Personal für die jeweilige Nutzung erforderlich ist. Für Verunreinigungen, Beschädigungen etc. haftet der Veranstalter/Mieter gegenüber dem Schwimmverein Naturbad Wachtendonk e.V. direkt. Eine Haftungsübertragung auf Dritte ist unwirksam.
(3) Bei einer Überlassung für sportliche bzw. andere öffentliche Zwecke gilt für jeden Nutzer / Besucher der Veranstaltung der Eintrittspreis der Tageskarte.
(4) Bei Vermietungen ist ein Entgelt zu entrichten. Näheres hierzu regelt ein Mietvertrag mit dem SV Naturbad Wachtendonk. Darüber hinaus sind dem Schwimmverein Naturbad Wachtendonk e.V. entstehende Kosten (§1 Absatz 2) sowie zusätzliche Reinigungskosten zu erstatten.
(5) Bei Vermietungen des Gesellschaftsraumes ist ein Entgelt zu entrichten. Näheres hierzu regelt ein Mietvertrag mit dem SV Naturbad Wachtendonk. Darüber hinaus sind dem Schwimmverein Naturbad Wachtendonk e.V. entstehende Kosten (§1 Absatz 2) sowie zusätzliche Reinigungskosten zu erstatten.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung für das Naturbad Wachtendonk tritt zum 01.05.2022 in Kraft.