Schwimmverein Naturbad Wachtendonk e.V., Wankumer Str. 10a, 47669 Wachtendonk

Satzung des Schwimmverein Naturbad Wachtendonk

in der Fassung vom 02.03.2024

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Verein wurde am 07.02.1995 gegründet und führt den Namen Schwimmverein Naturbad Wachtendonk e.V. Er hat seinen Sitz in Wachtendonk und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Geldern eingetragen.

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

(1) Zweck des Vereins ist

  • die Förderung des Sports
  • die Förderung der Landschaftspflege

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Schwimmsportarten, die Erteilung von Schwimmunterricht, die sportliche Betätigung aller Mitglieder sowie die Erhaltung des Naturfreibades.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassistischen und religiösen Bindungen. Betätigungen dieser Art innerhalb des Vereins sind nicht zulässig.

§ 4

Die Satzung des Vereins und seine Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des Westdeutschen Schwimm-Verbandes (WSV) nicht widersprechen.

Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung

II. Mitgliedschaft

§ 6

(1) Die Mitgliedschaft kann nach Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeantrags erworben werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.

(4) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. In diesem Falle kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 7

(1) Als Mitglieder werden geführt:

– Ordentliche Mitglieder innerhalb

– einer Familienmitgliedschaft

– einer Einzelmitgliedschaft

– einer Firmenmitgliedschaft (vertreten durch eine stimmberechtigte Person)

– Ehrenmitglieder

– Passive Mitglieder innerhalb

– einer Familienmitgliedschaft

– einer Einzelmitgliedschaft

(2) Alle ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer schwimmsportlichen Belange durch den Verein und das Recht, an allen Einrichtungen des Vereins teilzuhaben.

(3) Alle Mitglieder sollen den Verein bei der Erfüllung aller Aufgaben unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag pünktlich zu entrichten und den Auflagen des Vorstandes oder dessen Beauftragten nachzukommen.

(4) Vom vollendeten 16. Lebensjahr an haben alle ordentlichen Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; die Übertragung auf eine andere Person ist nicht zulässig.

(5) Passive Mitglieder haben ein Teilnahmerecht an den Versammlungen des Vereins. Sie haben kein aktives Stimmrecht bei Entscheidungen des Vereins. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie können an den Versammlungen beratend teilnehmen.

(6) Die Wahl zum Ehrenmitglied kann nur auf Antrag des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die zu ehrende Person muss sich in besonderem Maße um den Verein und die Förderung des Schwimmens verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

(7) Näheres regelt die Benutzer-, Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins. Über die Benutzer- und Gebührenordnung entscheidet der Vorstand. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

– Austrittserklärung

– Tod

– Ausschluss

– Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt muss zum Ende eines Jahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei

– groben Verstoß gegen die Satzung,

– unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereins,

– grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.

(4) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss unter Angabe von Gründen und Beweisen schriftlich gestellt werden.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

(6) Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft.

(7) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

III. Vereinsorgane

§ 9

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

§10

(1) Die Mitgliederversammlung ist das allein gesetzgebende Organ des Vereins.

(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladung erfolgt durch E-Mail, durch Bekanntmachung auf der Vereinshomepage (www.svnaturbad.de) oder durch Aushang am Naturbad Wachtendonk. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich in Präsenz statt.

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden einzureichen. Die Anträge sind den Mitgliedern durch Aushang am Naturfreibad Wachtendonk bekanntzugeben.

(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(5) Satzungsänderungen können nur mit Dreifünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(6) Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit Dreifünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.

(7)

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 11

(1) Die Mitgliederversammlung soll im ersten Vierteljahr stattfinden.

(2) Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:

– Genehmigung der Tagesordnung

– Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

– Berichte der Vorstandsmitglieder

– Bericht der Kassenprüfer

– Diskussion der Berichte

– Wahl des Versammlungsleiters

– Entlastung des Vorstandes

– Wahlen

–  Beschlussfassung über den vorliegenden Haushaltsplan

– Beschlussfassung über die Anträge

– Verschiedenes

(3) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen; es ist vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer(in) zu unterschreiben.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, diese innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt wird.

§ 13

(1) Der Vorstand besteht aus:

– dem Vorsitzenden

– dem Stellvertreter des Vorsitzenden

– dem Geschäftsführer

– dem Kassenführer

– dem Stellvertreter des Kassenführers

– und bis zu 10 Beisitzern

Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in weiblicher Form.

(2) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(3) Aufgaben des Vorstandes sind die Verwaltung des Vereins, seine Vertretung nach innen und außen und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat die Einhaltung der Satzung und aller anderen Bestimmungen und Ordnungen des Vereins und des WSV zu achten.

§ 14

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Amtsübernahme durch die neugewählten Vorstandsmitglieder im Amt.

(2) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Vorstandswahl bestellen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden konnte.

§ 15

Der Verein wird gemäß BGB §26 durch den ersten Vorsitzenden und den Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten.

§16

(1) Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort eigenverantwortlich tätig.

(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Vorstand mindestens 12-mal im Jahr zusammenkommen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 17

(1) Es können folgende Ausschüsse gebildet werden:

– Sportausschuss

– Jugendausschuss

– Ausschuss für alle Maßnahmen zur Erhaltung des Naturbades

(2) Der Vorstand kann jederzeit die Bildung von Ausschüssen beschließen.

(3) Der Sportausschuss besteht aus:

– dem Sportwart als Vorsitzenden

– dem Jugendwart

– dem Fachwart für Breitensport

– dem Fachwart für Schule und Verein

§ 18

(1) Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die beabsichtigte Auflösung muss den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins nur dann beschließen, wenn mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins auf der Versammlung anwesend sind.

(3) Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Dreiviertel-Mehrheit beschließen kann.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wachtendonk, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(Ende des Satzungstextes.)

Aktuelle Angaben zum Verein, Stand 2022:

Schwimmverein Naturbad Wachtendonk e.V.

Wankumer Str. 10a, 47669 Wachtendonk

Naturbad: 02836 85233

Kontaktmöglichkeiten über E-Mail:

[email protected] für allgemeine Anfragen

[email protected] für Angelegenheiten der (eigenen) Mitgliedschaft

[email protected] für Rechnungen, Zahlungen usw.

Internet: www.svnaturbad.de

Vorstandsmitglieder:

1. Vorsitzender: Nancy Eschner

2. Vorsitzender: Carolin Ernst

Geschäftsführer: Daniel Eschner

1. Kassenwart: Christian Rakers

2. Kassenwart: Rüdiger Pechan

Bankdaten:

Sparkasse Krefeld

BLZ 320 500 00

Konto 323 311 522

Amtsgericht Kleve VR 30881